BFH - Urteil vom 21.10.2009
I R 112/08
Normen:
AO § 163 S. 1; AO § 233a; KStG § 10 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3883/04

Niedrigere Steuerfestsetzung und Nichtberücksichtigung von einzelnen die Steuer erhöhenden Besteuerungsgrundlagen im Fall einer Unbilligkeit der Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls; Unbilligkeit einer Einbeziehung von Erstattungszinsen in die Bemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen I R 112/08

DRsp Nr. 2010/2599

Niedrigere Steuerfestsetzung und Nichtberücksichtigung von einzelnen die Steuer erhöhenden Besteuerungsgrundlagen im Fall einer Unbilligkeit der Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls; Unbilligkeit einer Einbeziehung von Erstattungszinsen in die Bemessungsgrundlage

Normenkette:

AO § 163 S. 1; AO § 233a; KStG § 10 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1999 (Streitjahr).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, veräußerte im Jahr 1993 alle Geschäftsanteile an einer GmbH (L-GmbH) an die U-GmbH (U-GmbH). An der Klägerin einerseits und der U-GmbH andererseits waren dieselben Gesellschafter zu jeweils 50 % beteiligt. Im Anschluss an die Anteilsveräußerung kam es zu weiteren Veräußerungsvorgängen; zudem wurde die U-GmbH im Jahr 1994 auf die L-GmbH verschmolzen.