FG Köln - Beschluss vom 22.09.2005
10 K 1880/05
Normen:
EStG (2000-2002) § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 32a ; StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1398
EFG 2005, 1878

Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch für Steuerehrliche?

FG Köln, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 1880/05

DRsp Nr. 2005/16642

Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch für Steuerehrliche?

1. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob 1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht unddarüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.2. Der pauschale Abschlag i.H.v. 40 v.H. auf sämtliche einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG kann nicht als Typisierung gerechtfertigt werden.