FG Köln - Urteil vom 08.05.2013
5 K 3384/10
Normen:
GrEStG § 9 Abs 1 Nr. 4;

Nießbrauchsrecht ist Teil der Gegenleistung in Zwangsversteigerungsverfahren

FG Köln, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 5 K 3384/10

DRsp Nr. 2014/5297

Nießbrauchsrecht ist Teil der Gegenleistung in Zwangsversteigerungsverfahren

Der Wert eines zu Gunsten des Meistbietenden im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchsrechts ist beim Erwerb durch Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren als Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG zu berücksichtigen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Wert eines zu Gunsten der Klägerin als Meistbietende im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchsrechts beim Erwerb durch Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren als Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zu berücksichtigen ist.

Durch Beschluss des Amtsgerichts A vom ….2008, Az. 1, wurde der Klägerin das Grundstück in A, Gemarkung B, Flur …, Flurstück …, Bauplatz C-Straße, als Meistbietende zu einem Betrag i.H.v. 22.600,00 EUR zugeschlagen. Das Grundstück stand bis dahin im Eigentum der …. Für die Klägerin war durch Bewilligung vom ….2007 ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen worden. Der Zuschlag erfolgte unter der Bedingung, dass das im Grundbuch zu Gunsten der Klägerin eingetragene Nießbrauchsrecht bestehen blieb. Der Ersatzwert des Nießbrauchsrechts wurde gemäߧ§ 50, 51 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) auf 2.840.000,00 EUR festgesetzt.