OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2023 3 KN 31/20
Normen:
SGB XI § 76; PSchVO,SH § 14 Abs. 1; PSchVO,SH § 4 Abs. 2 S. 1; GG Art. 9;
Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des § 14 Abs. 1 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflegeversicherungsgesetz; Kostentragungspflicht der Träger der Pflegeeinrichtungen von durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 3 KN 31/20
DRsp Nr. 2024/2468
Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des § 14 Abs. 1 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflegeversicherungsgesetz; Kostentragungspflicht der Träger der Pflegeeinrichtungen von durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle
1. Es handelt sich um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit bei der Frage, ob unter anderem die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen die durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Geschäftsstelle zu tragen haben.2. Zu den Kosten im Sinne von § 76 Abs. 5SGB XI zählen nicht nur die Verfahrenskosten oder diejenigen, deren Entstehung einem am Schiedsstellenverfahren Beteiligten zuzuordnen ist, sondern auch die Kosten der Geschäftsstelle. Dies ergibt sich bei Auslegung der Vorschrift.
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