OVG Saarland - Beschluss vom 12.01.2018
1 C 356/16
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 S. 1; KAG § 2; KAG § 3; GrStG § 25; GewStG § 16;

Normenkontrollklage gegen eine Hebesatzsatzung betreffend die Grundsteuer; Außerachtlassung der Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung; Formelle Voraussetzungen für eine Beschlussfassung über die Änderung der Hebesatzsatzung

OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 1 C 356/16

DRsp Nr. 2018/1887

Normenkontrollklage gegen eine Hebesatzsatzung betreffend die Grundsteuer; Außerachtlassung der Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung; Formelle Voraussetzungen für eine Beschlussfassung über die Änderung der Hebesatzsatzung

Soll im Stadtrat eine Änderung der Hebesatzsatzung beschlossen werden, so muss dies vorher in der Tagesordnung festgehalten und öffentlich bekannt gemacht werden. Die Mitteilung einer unvollständigen Tagesordnung führt zur Unwirksamkeit einer dennoch beschlossenen Neufassung der Hebesatzsatzung.

Tenor

Die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 27.11.2015 in der Wochenzeitung "A-Stadt Aktuell" (Ausgabe 2015/48) bekannt gemachte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Steuern in der Stadt Friedrichstal (Hebesatzsatzung) ist unwirksam, soweit darin in §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H. festgesetzt wurde.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 5 S. 1; KAG § 2; KAG § 3; GrStG § 25; GewStG § 16;

Gründe

I.