BFH - Beschluss vom 19.01.2004
X S 19/03
Normen:
BRAGO § 3 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 533

Notanwalt

BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen X S 19/03

DRsp Nr. 2004/2800

Notanwalt

1. Nach ständiger BFH-Rspr. rechtfertigt - außerhalb des Verfahrens zur Bewilligung von PKH - selbst das finanzielle Unvermögen einer Partei zur Zahlung eines Vorschusses an einen Prozessbevollmächtigten die Beiordnung eines Notanwalt nicht.2. In Fortführung dieser Grundsätze ist die Beiordnung eines Notanwalts auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ast. nicht bereit ist, seinem Prozessbevollmächtigten ein Honorar zu zahlen, das den sich nach der jeweils maßgeblichen Gebührenordnung ergebenden Betrag übersteigt.

Normenkette:

BRAGO § 3 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vorliegen.

Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht im Anwaltsprozess einem Beteiligten auf Antrag zur Wahrnehmung seiner Rechte eine vertretungsberechtigte Person beizuordnen. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte einen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.