BFH - Beschluss vom 17.01.2005
V S 15/04 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 78b § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1107

Notanwalt

BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen V S 15/04 (PKH) - Aktenzeichen V S 16/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5966

Notanwalt

Die Bestellung eines sog. Notanwalts kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte substantiiert vorgetragen und nachgewiesen hat, welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 78b § 116 ;

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 die Anträge der Antragstellerinnen und Klägerinnen (Antragstellerinnen), jeweils eine GmbH, ihr für ihre Rechtsstreite als Beschwerdeführerinnen gegen den Beklagten (Finanzamt) wegen Umsatzsteuer (hier Ablehnung der Besteuerung nach § 20 des Umsatzsteuergesetzes) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 116 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung nicht vorlagen.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 verweisen die Antragstellerinnen darauf, ihnen sei zwar mit Schriftsatz vom 11. November 2004 mitgeteilt worden, dass ihr PKH-Antrag abgelehnt worden sei; über ihren Antrag, auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei jedoch nicht entschieden worden. Außerdem hätte ihnen von Amts wegen ein Notanwalt beigeordnet werden müssen.