Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hat mit Bescheid vom 22. März 2002 gegen den Kläger und Antragsteller (Kläger) Kosten für die Beauftragung eines Schlüsseldienstes in Höhe von 58 Euro festgesetzt. Die Kosten waren durch die Anfahrt eines vom Vollziehungsbeamten beauftragten Schlüsseldienstes entstanden, der bestellt worden war, weil sich der Kläger trotz vorheriger Terminankündigung und Mitteilung des Vorliegens eines Durchsuchungsbeschlusses zunächst geweigert hatte, seine Wohnungstür zu öffnen. Als der Schlüsseldienst eintraf, hatte sich der Kläger zuvor zur Zahlung bereit erklärt, so dass eine Öffnung der Wohnungstür durch Dritte nicht mehr erforderlich war.
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