Der Antragsteller wurde vom Finanzamt (FA) A zur Einkommensteuer für 1998 veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid vom 20. April 2000 führte zu einer Steuererstattung (einschließlich Nebenabgaben) von insgesamt 4 416,53 DM.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2001 erhob der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) A Klage sowohl gegen sein Wohnsitz-FA A als auch gegen das FA B (Beklagter). Er brachte u.a. vor, wegen Pflichtversäumnisse beider Ämter habe er nicht nur gegen sein Wohnsitz-FA A, sondern auch gegen den Beklagten einen Zinsanspruch in Höhe von 133,10 DM. Der Beklagte habe die Beantwortung eines Auskunftsverlangens des Klägers (als Arbeitnehmer der X-AG) schuldhaft verschleppt. Bei normalem Auskunftsverhalten des Beklagten hätte er --der Kläger-- seinen Antrag auf Einkommensteuer-Erstattung für 1998 früher geltend machen können. Den Betrag in Höhe von 133,10 DM errechnete er --ausgehend von einem Zinssatz von 4 v.H.-- aus dem angeführten Erstattungsbetrag für die Zeit vom 24. Juli 1999 bis zum 1. Mai 2000.
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