BFH - Beschluss vom 30.06.2003
VI S 2/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1344

Notanwalt i.S.v. § 78b ZPO

BFH, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen VI S 2/03

DRsp Nr. 2003/10476

Notanwalt i.S.v. § 78b ZPO

1. Ein Notanwalt i.S.v. § 78 b ZPO kann einem Beteiligten nur dann beigeordnet werden, wenn der Betreffende glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewissen Anzahl von zur Vertretung befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.2. Hat der Ast. nicht einmal behauptet, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater etc. wegen der Prozessvertretung angesprochen zu haben, scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller wegen Einkommensteuer 1998 mit Urteil vom 6. März 2003 abgewiesen. Die Antragsteller haben daraufhin beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, ihnen für eine (beabsichtigte) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG einen Notanwalt beizuordnen. Es sei allgemein bekannt und vor allem auch gerichtsbekannt, dass kein revisionssicherer Fachanwalt für Steuerrecht bereit sei, den kleinen Mann in Verfahren vor dem BFH zu vertreten, jedenfalls nicht zu den gesetzlichen Gebühren. Die Revision gegen das Urteil des FG sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das Gericht habe, wie die Antragsteller im Einzelnen ausführen, die Sach- und Rechtslage verkannt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.