BFH - Beschluss vom 14.10.2002
IV S 6/02 (PKH)
Normen:
FGO §§ 62a 155 ; ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 322

Notanwalt; Verfahren vor dem BFH

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen IV S 6/02 (PKH)

DRsp Nr. 2003/378

Notanwalt; Verfahren vor dem BFH

Auch für ein Verfahren vor dem BFH ist einem Beteiligten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (sog. Notanwalt).

Normenkette:

FGO §§ 62a 155 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt für die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Notanwalts. Zu den Gründen für die beabsichtigte Beschwerde wird auf den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag unter dem Az. IV B ... Bezug genommen.

Zur Begründung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts trägt die Antragstellerin vor, sechs namentlich genannte Rechtsanwälte bzw. Steuerberater hätten die Bearbeitung ihrer Angelegenheit abgelehnt. Die zuletzt von ihr beauftragte Rechtsanwältin B hätte sich wegen Betrugs und Beihilfe zur Rechtsbeugung zu verantworten.

Sowohl der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts als auch der Antrag auf Gewährung von PKH sind unbegründet.