BFH - Beschluß vom 08.05.2000
III S 2/00
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 56 155 ; ZPO § 78b ;

Notanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 08.05.2000 - Aktenzeichen III S 2/00

DRsp Nr. 2000/5680

Notanwalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erfordert die Glaubhaftmachung, zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen seien vom Ast. vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht worden. 2. Setzt die Einlegung eines Rechtsmittels eine Vertretung durch eine postulationsfähige Person voraus, muss der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 56 155 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) vom 22. Dezember 1994 gegen die Einspruchsentscheidung vom 18. November 1994 betreffend die Einkommensteuer 1988 bis 1992 sowie die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1993 und 1994 --am gleichen Tage beim Finanzgericht (FG) eingegangen-- hat das FG mit Prozessurteil vom 28. Juli 1995 abgewiesen.