BFH - Urteil vom 01.10.2002
IX R 72/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 9a S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 777
BFH/NV 2003, 459
BFH/NV 2003, 686
BFHE 200, 516
BStBl II 2003, 399
DB 2003, 749
DStRE 2003, 583

Notargebühren als Schuldzinsen i.S.v. §§ 9, 9 a EStG

BFH, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen IX R 72/99

DRsp Nr. 2003/2654

Notargebühren als Schuldzinsen i.S.v. §§ 9, 9 a EStG

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 9a S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhauses. Im Jahr 1997 (Streitjahr) bestellte sie zum Zwecke der Besicherung eines Darlehens, das der Finanzierung des Reihenhauses diente, eine Grundschuld an dem Grundstück. Für die Grundschuldbestellung fielen Notargebühren in Höhe von 699,20 DM an, die die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl I, 821) -- EStG 1997-- in Höhe von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche als Werbungskosten ansetzte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Notargebühren nicht neben diesem Pauschbetrag zum Abzug zu, weil sie keine Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG seien.