KG - Beschluss vom 30.06.2022
22 W 32/22
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2; SchiedsO § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 95 AR 82/22

Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines VereinsDringlichkeit der zeitweisen Behebung eines MangelsUnwirksamkeit von VorstandswahlenAnrufung eines Parteischiedsgerichts

KG, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 22 W 32/22

DRsp Nr. 2022/13401

Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins Dringlichkeit der zeitweisen Behebung eines Mangels Unwirksamkeit von Vorstandswahlen Anrufung eines Parteischiedsgerichts

1) Nach § 29 BGB kommt die Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von Mitglieder des Vertretungsorgans fehlt und die zeitweise Behebung des Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine alsbald erforderliche Handlung unterbleibt und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann. 2) Wird ein Antrag nach § 29 BGB mit der Unwirksamkeit von Vorstandswahlen begründet, muss diese feststehen oder jedenfalls mit wenig Aufwand feststellbar sein. Ist die Unwirksamkeit voraussichtlich nur in einem umfangreichen Strengbeweisverfahren feststellbar, kann der Antragsteller zunächst auf den Zivilprozessweg zur Klärung verwiesen werden. Bei einer Partei kommt zudem die Anrufung des Parteischiedsgerichts in Betracht.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. März 2022 wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert beträgt 5.000 Euro.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2; SchiedsO § 26 Abs. 3;

Gründe:

I.