Streitig ist, ob vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert werden kann.
Das beklagte Hauptzollamt (HZA) gewährte der Klägerin mit den Bescheiden vom 16.06.1997 (Nr. ...1/01 und ...22/01) antragsgemäß für die Ausfuhr von gefrorenem Rindfleisch der Marktordnungsnummer MO-Nr. 0202 3090 9400 nach Russland Ausfuhrerstattung gem. Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87.
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