Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Zu Unrecht rügen die verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da der Vater des Klägers habe beigeladen werden müssen (vgl. hierzu allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 26).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|