FG Nürnberg, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 94/2001
Notwendige Beiladung
BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen V B 131/01
DRsp Nr. 2003/7968
Notwendige Beiladung
»1. Zu einem Klageverfahren, in dem geltend gemacht wird, der Rechnungsaussteller sei auch Lieferer gewesen, ist ein alternativ in Betracht kommender Lieferer nicht notwendig beizuladen.2. Das Verfahren über eine Beschwerde des Beigeladenen wird als unselbständiges Nebenverfahren durch die Insolvenz des Klägers unterbrochen.«