1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
a) Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) haben keine Tatsachen angegeben, die einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben. Zwar stellt eine unterbliebene notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO einen solchen Verfahrensmangel dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2001 VIII R 25/01, BFH/NV 2002, 497). Aufgrund des von den Klägerinnen geschilderten Sachverhalts war eine solche Beiladung jedoch nicht geboten.
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