BFH - Beschluss vom 18.06.2003
VIII B 280/02
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1433

Notwendige Beiladung

BFH, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen VIII B 280/02

DRsp Nr. 2003/11917

Notwendige Beiladung

Zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem. § 60 Abs. 3 FGO.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

a) Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) haben keine Tatsachen angegeben, die einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben. Zwar stellt eine unterbliebene notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO einen solchen Verfahrensmangel dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2001 VIII R 25/01, BFH/NV 2002, 497). Aufgrund des von den Klägerinnen geschilderten Sachverhalts war eine solche Beiladung jedoch nicht geboten.