BFH - Urteil vom 05.09.2023
VIII R 31/20
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 3; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 43
AO-StB 2024, 40
BFH/NV 2024, 357
DStRE 2024, 243
FamRZ 2024, 407
StuB 2024, 200
ZEV 2024, 203
GStB 2024, 15
RdW 2024, 411
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2236/18

Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen beizuladenden Gesellschafters; Feststellung zur Art der auf Ebene der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte

BFH, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen VIII R 31/20

DRsp Nr. 2024/368

Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen beizuladenden Gesellschafters; Feststellung zur Art der auf Ebene der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte

1. Die Erben eines gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung notwendig beizuladenden ehemaligen Gesellschafters, der während des Revisionsverfahrens verstirbt, sind notwendig bezuladen. 2. Die Erben sind auch dann notwendig beizuladen, wenn der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft, sie nach dem Erbfall aber nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden. 3. Das Revisionsverfahren wird aufgrund des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.11.2020 - 9 K 2236/18 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 3; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.