BFH - Beschluß vom 16.04.2002
VIII B 171/01
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1634
BFH/NV 2002, 1252
BStBl II 2002, 578
DB 2002, 1920
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 2.10.2001 - 9 K 3073/98 Kg,

Notwendige Beiladung des anderen Elternteils

BFH, Beschluß vom 16.04.2002 - Aktenzeichen VIII B 171/01

DRsp Nr. 2002/10148

Notwendige Beiladung des anderen Elternteils

»Erhebt ein Elternteil Klage mit dem Ziel, ihm Kindergeld zu gewähren, ist der andere Elternteil selbst dann nicht notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn er bei Stattgabe der Klage das bisher zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld verliert.«

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und M sind die Eltern eines Kindes, das im Rahmen einer fürsorgerechtlichen Betreuung in einem Heim untergebracht war, und für das nur der Kläger Barunterhalt leistete. M war Kindergeld gewährt worden, welches aufgrund einer Abzweigung an das Jugendamt ausgezahlt worden war. Nachdem der Kläger beim Amtsgericht D am 29. November 1996 den Beschluss erwirkt hatte, dass er anstelle von M zum Kindergeldberechtigten bestimmt werde, beantragte er mit Schreiben vom 30. Januar 1997, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 1996 Kindergeld zu gewähren.

Mit Bescheid vom 19. März 1998 gab der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) dem Antrag ab Oktober 1996 statt. Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt der Kläger nur noch Kindergeld ab Juli 1996, dem Beginn des Verfahrens auf Bestimmung der Kindergeldberechtigung beim Amtsgericht D. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen; über sie ist noch nicht entschieden.