BFH - Beschluss vom 19.09.2013
V B 78/12
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 72
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1998/10

Notwendige Beiladung eines Haftungsschuldners

BFH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen V B 78/12

DRsp Nr. 2013/23064

Notwendige Beiladung eines Haftungsschuldners

NV: Die Ablehnung einer einfachen Beiladung ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, der Kläger der Beiladung ausdrücklich widerspricht und das Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses des Klägers gegenüber dem Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition überwiegt.

1. Dass ein Dritter ein wirtschaftliches Interesse hat, nicht als Haftender für die vor seinem Ausscheiden aus einer Gesellschaft entstandenen Umsatzsteuerschulden als Haftungsschuldner in Anspruch genommen zu werden, begründet nicht die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung gem. § 60 Abs. 3 FGO, da das rechtliche Schicksal des Steuerbescheides und eines Haftungsbescheides nicht notwendig verbunden sind. 2. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn das Finanzgericht auch die einfache Beiladung ablehnt, weil es das Interesse des klagenden Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher bewertet und dieser der Beiladung widersprochen hat.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ermessensentscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Ablehnung der Beiladung ist nicht zu beanstanden.