BFH - Beschluß vom 18.10.2001
VIII R 25/01
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5 § 60 Abs. 3 § 123 Abs. 1 S. 2 ; FGO -ÄndG 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 497

Notwendige Beiladung; Gewinnfeststellung

BFH, Beschluß vom 18.10.2001 - Aktenzeichen VIII R 25/01

DRsp Nr. 2002/3260

Notwendige Beiladung; Gewinnfeststellung

Hat das FG eine notwendige Beiladung unterlassen, kann dieser Verfahrensfehler gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO i.d.F. des 2. FGO -ÄndG im Revisionsverfahren durch eine Nachholung der Beiladung geheilt werden.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5 § 60 Abs. 3 § 123 Abs. 1 S. 2 ; FGO -ÄndG 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre beiden miteinander verheirateten Gesellschafter (im Folgenden auch: Eheleute oder Beigeladene) waren je zur Hälfte Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Dieses Grundstück war ganz überwiegend an eine GmbH für deren betriebliche Zwecke vermietet. Die Eheleute waren auch die alleinigen Gesellschafter der GmbH. Die Klägerin und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sind sich darüber einig, dass die Vermietung die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung erfüllte und die Klägerin aus der Vermietung des Grundstücks gewerbliche Einkünfte erzielte.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Dezember 1995 schenkten die Eheleute das Grundstück ihren drei Kindern; dabei behielten sie sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor.