BFH - Beschluss vom 20.02.2009
IV R 61/06
Normen:
FGO § 48 Abs. 1; FGO § 123 Abs. 2;

Notwendige Beiladung i.F.e. nur einheitlichen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen IV R 61/06

DRsp Nr. 2009/15382

Notwendige Beiladung i.F.e. nur einheitlichen Entscheidung

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1; FGO § 123 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Rechtsnachfolger des A, der bis zu seinem Ausscheiden im Juni 2000 einer von vier Kommanditisten der beigeladenen Verlag A GmbH & Co. KG i.L. (KG) war. Weitere Kommanditisten sind B, C und D.

Die KG hatte früher ein Reisebüro und einen Zeitungsverlag betrieben. Die Redaktion des Zeitungsverlags war in einem Gebäude auf dem der KG gehörenden Grundstück E-Straße 2 untergebracht. Verwaltung und Vertrieb der Zeitung erfolgten vom im Bruchteilseigentum aller vier Kommanditisten stehenden Grundstück E-Straße 1 aus.

Im Streitjahr 1997 wurde der Zeitungsverlag unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots verkauft, allerdings ohne die zugehörigen Grundstücke. Diese wurden von der KG zunächst an den Erwerber vermietet. Im Jahresabschluss des Streitjahres behandelte die KG die zwei bisherigen Verlagsgrundstücke als aus dem Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen entnommen. Den Gewinn fasste sie mit dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Verlags zusammen und sah den Gesamtbetrag als tarifbegünstigte Teilbetriebsaufgabe an.