FG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2003
9 K 2655/02 E, G, U, F
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Notwendige Organisation zur Fristenüberwachung des Prozessbevollmächtigten - Klagefrist; Wiedereinsetzung; Prozessbevollmächtigter; Einzelanweisung; Fax; Fristüberwachung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 9 K 2655/02 E, G, U, F

DRsp Nr. 2004/2125

Notwendige Organisation zur Fristenüberwachung des Prozessbevollmächtigten - Klagefrist; Wiedereinsetzung; Prozessbevollmächtigter; Einzelanweisung; Fax; Fristüberwachung

Ein als Prozessbevollmächtigter fungierender Rechtsanwalt muss auch nach Erteilung einer Einzelanweisung an eine als zuverlässig geltende Kanzleiangestellte des Inhalts, dass sie die bereits fertiggestellte und unterschriebene Klageschrift am gleichen Tage - dem letzten Tag der Klagefrist - per Fax dem Finanzgericht zuleiten solle, weiterhin für eine ordnungsgemäße und ausreichende Fristenkontrolle Sorge tragen. Dazu gehört, dass die rechtzeitige Erledigung fristgebundener Sachen am Abend jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert waren und ob die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide rechtswidrig sind.