Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung im Grundsätzlichen von einem tragenden Rechtssatz der Divergenzentscheidung abgewichen ist. Eine Abweichung liegt hingegen nicht vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der Divergenzentscheidung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 54 f., m.w.N.).
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