BFH - Beschluß vom 02.04.2002
X B 167/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 916

Notwendiges BV; Beteiligung an einer KapG

BFH, Beschluß vom 02.04.2002 - Aktenzeichen X B 167/01

DRsp Nr. 2002/7346

Notwendiges BV; Beteiligung an einer KapG

Beteiligungen an einer KapG können zum notwendigen BV gehören. Das ist zu bejahen, wenn die Beteiligung dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze -- 2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. --der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" erfasst auch die Divergenz der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- kommt nicht in Betracht, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.d.F. des 2. FGOÄndG nicht dargelegt hat. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Rechtsfrage, deren einheitliche Beantwortung nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden könnte.