Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze -- 2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. --der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" erfasst auch die Divergenz der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- kommt nicht in Betracht, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.d.F. des 2. FGOÄndG nicht dargelegt hat. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Rechtsfrage, deren einheitliche Beantwortung nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden könnte.
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