BFH - Beschluß vom 13.06.2002
III B 13/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1301

Notwendiges BV; Beteiligung eines Einzelunternehmens an einer GmbH

BFH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen III B 13/01

DRsp Nr. 2002/10510

Notwendiges BV; Beteiligung eines Einzelunternehmens an einer GmbH

1. Nach höchstrichterlicher Rspr. zählen WG eines Einzelunternehmens, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, zum notwendigen BV. Das kann auch auf die Beteiligung an einer GmbH zutreffen. Eine unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienenden Nutzung liegt vor, wenn die Beteiligung dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten (Anschluss an BFH-Urt. v. 08.12.1993 - XI R 18/93, BStBl II 1994, 296).2. Eine Abweichung von der BFH-Rspr. ist nicht gegeben, wenn das FG unter Würdigung der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises der KapG, der Art und des Umfangs der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen sowie der Umstände der Vermietung des Grundstücks durch die KapG zu dem Ergebnis gekommen ist, die Beteiligung sei im Streitfall notwendiges BV des Einzelunternehmens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93 (BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296) und vom 3. März 1998 VIII R 66/96 (BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383) ab.