I.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2009 IV B 42/08 hat der beschließende Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 12. November 2007 7 K 253/04 F, AO, mit dem ein Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Grund dafür war, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), und dass die Kläger den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht beachtet hatten (vgl. § 62 Abs. 4 FGO, früher § 62a FGO a.F.).
Dagegen haben die Kläger das "anwendbare Rechtsmittel" eingelegt. Sie wiederholen die bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwände und vertreten die Auffassung, es sei kein Anwaltszwang beim BFH gegeben, die Gewährung mangelnden rechtlichen Gehörs offensichtlich und der Nachweis der Befangenheit der betreffenden Richter des FG sogar von diesen selbst erbracht worden.
II.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
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