BFH - Beschluss vom 16.03.2020
II B 94/18
Normen:
BewG §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 154 Abs. 3, § 155 Satz 2; AO § 179, § 183; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 912
FamRZ 2020, 1320
ZEV 2020, 515
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2333/16

Notwendigkeit der Beiladung der nicht klagenden Miterben im Rahmen eines Klageverfahrens über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer

BFH, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen II B 94/18

DRsp Nr. 2020/9801

Notwendigkeit der Beiladung der nicht klagenden Miterben im Rahmen eines Klageverfahrens über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer

NV: Erhebt ein Miterbe Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer, der den Miterben einer Erbengemeinschaft das Grundstück zurechnet, sind die nicht klagenden Miterben notwendig zum Klageverfahren beizuladen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.08.2018 – 11 K 2333/16 BG wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beigeladenen zu tragen.

Normenkette:

BewG §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 154 Abs. 3, § 155 Satz 2; AO § 179, § 183; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 60 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und die Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) sind Miterben einer aus 48 Personen bestehenden Erbengemeinschaft. Die am 05.05.2010 verstorbene Erblasserin hatte für den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet. Teil des Erbes war ein in M belegenes Grundstück. Dieses erwarb die Klägerin nach einem von der Erblasserin vorgesehenen Bieterverfahren gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 151.500 €.