Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) versäumt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht bis zum Ablauf der am 5. Januar 2009 endenden Frist, sondern erst am 21. Januar 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers war der Anlauf der Rechtsbehelfsfrist nicht gemäß § 55 Abs. 1 FGO durch eine unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung gehemmt. Denn das finanzgerichtliche Urteil enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, die Rechtsbehelfsbelehrung sei insofern unvollständig und damit unrichtig, als sie nicht darauf verweise, dass sich ein Beteiligter nach dem mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 geltenden § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO selbst vertreten dürfe, wenn er gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO zur Vertretung berechtigt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
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