BFH - Beschluss vom 13.02.2012
II B 12/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 772
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 258/08

Notwendigkeit der Gegenüberstellung der die Vorentscheidung tragenden Rechtsgrundsätze und abstrakt tragenden Rechtsgrundsätze aus den Entscheidungen des BFH bei einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen II B 12/12

DRsp Nr. 2012/6757

Notwendigkeit der Gegenüberstellung der die Vorentscheidung tragenden Rechtsgrundsätze und abstrakt tragenden Rechtsgrundsätze aus den Entscheidungen des BFH bei einer Divergenzrüge

1. NV: Um die Divergenz des angefochtenen Urteils des FG von einer Entscheidung des BFH ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer auch ausführen, dass es sich im Streitfall um einen gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage wie in der Entscheidung des BFH handle. 2. NV: Mit der Rüge, das FG habe bei der Tatschen- und Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler geltend gemacht. 3. NV: Das Recht, die Verletzung der Pflicht des FG zur Aufklärung des Sachverhalts geltend zu machen, geht nicht nur durch ausdrücklichen Verzicht sondern bei Vertretung durch einen fachkundigen Bevollmächtigten auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge in der mündlichen Verhandlung verloren. 4. NV: Auslandzeugen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.