BFH - Beschluss vom 29.06.2010
III B 168/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 82; ZPO § 373;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1847
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 23/09

Notwendigkeit der Vernehmung eines volljährigen Kindes als Zeuge i.R.d. Verpflichtung zur Sachaufklärung in einem Verfahren über die Rückerstattung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen III B 168/09

DRsp Nr. 2010/14979

Notwendigkeit der Vernehmung eines volljährigen Kindes als Zeuge i.R.d. Verpflichtung zur Sachaufklärung in einem Verfahren über die Rückerstattung von Kindergeld

1. NV: Im Verzicht auf mündliche Verhandlung ist der Verzicht auf eine zuvor beantragte Beweiserhebung zu sehen. 2. NV: Die beantragte Vernehmung "instruierter Mitarbeiter der Personalabteilung" ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 82; ZPO § 373;

Gründe

I.