Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und Bindungswirkung des Beschlusses bei der Kostenfestsetzung
FG Köln, Senatsbeschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 10 Ko 3869/02
DRsp Nr. 2002/17113
Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und Bindungswirkung des Beschlusses bei der Kostenfestsetzung
1. An einer "Zuziehung" im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO fehlt es, wenn sich ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Vorverfahren selbst vertreten hat.2. Ist ein Bevollmächtigter im außergerichtlichen Vorverfahren nicht zugezogen worden, ist ein Beschluss des Gerichts nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ohne Wirkung und für die vom Urkundsbeamten in eigener Zuständigkeit nach § 149FGO vorzunehmende Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ohne Bedeutung.