Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) dem Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 stattgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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