BFH - Beschluss vom 27.04.2006
V R 1/05
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1503
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 445/00

Notwendigkeit der Zuziehung eines Vertreters im Vorverfahren

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen V R 1/05

DRsp Nr. 2006/18894

Notwendigkeit der Zuziehung eines Vertreters im Vorverfahren

Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Revisionsverfahren für erledigt erklärt, so hat über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung im Vorverfahren nicht der BFH, sondern das FG zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) dem Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 stattgegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).