BGH - Urteil vom 10.03.2010
VIII ZR 310/08
Normen:
BGB § 275 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 3; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 3; BGB § 440;
Fundstellen:
JuS 2011, 67
NJ 2010, 302
NJW 2010, 1448
NZV 2010, 453
VersR 2010, 1088
ZIP 2010, 931
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 24/08
LG Berlin, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 216/07

Notwendigkeit des Zurverfügungstellens einer vermeintlich mangelhaften Sache durch den Käufer i.R.d. Rechtes zur Nacherfüllung des Verkäufers zusätzlich zu einer schriftlichen oder mündlichen Aufforderung

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 310/08

DRsp Nr. 2010/6063

Notwendigkeit des Zurverfügungstellens einer vermeintlich mangelhaften Sache durch den Käufer i.R.d. Rechtes zur Nacherfüllung des Verkäufers zusätzlich zu einer schriftlichen oder mündlichen Aufforderung

Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 3; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 3; BGB § 440;

Tatbestand

Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Renault-Niederlassung, auf der Grundlage einer Bestellung vom 23. April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 EUR brutto. Das Fahrzeug wurde ihm am 10. Juni 2005 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.