I.
Die Mutter der 1987 geborenen Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bezog für diese zunächst Kindergeld; seit August 2005 wurde das Kindergeld an die Klägerin abgezweigt und ausgezahlt. Mit Bescheid vom 15. September 2008 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gegenüber der Mutter der Klägerin die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2008 auf, da das "Einkommen" der Klägerin den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR voraussichtlich überschreite. Mit Bescheid vom selben Tag forderte sie das für die Monate Januar bis August 2008 bereits an die Klägerin ausgezahlte Kindergeld von dieser zurück. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin überwiegend statt und hob sowohl den Aufhebungs- als auch den Rückforderungsbescheid insoweit auf, als dadurch das Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 2008 aufgehoben und von der Klägerin zurückgefordert worden war.
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