BFH - Urteil vom 19.01.2012
VI R 3/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 215/07

Notwendigkeit einer beruflichen Veranlassung für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen als Werbungskosten; Geltendmachung eines Werbungskostenabzugs bei Teilnahme an Auslandgruppenreisen; Folgen des Nachkommens des Steuerpflichtigen mit der Teilnahme an einer Reise einer dienstlichen Verpflichtung

BFH, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen VI R 3/11

DRsp Nr. 2012/6764

Notwendigkeit einer beruflichen Veranlassung für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen als Werbungskosten; Geltendmachung eines Werbungskostenabzugs bei Teilnahme an Auslandgruppenreisen; Folgen des Nachkommens des Steuerpflichtigen mit der Teilnahme an einer Reise einer dienstlichen Verpflichtung

1. Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise sind auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird.2. Die Feststellung und Würdigung der beruflichen bzw. privaten Veranlassungsbeiträge obliegt den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.