BFH - Beschluss vom 12.04.2012
VIII B 91/11
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1320
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 234/10

Notwendigkeit einer förmlichen Verfahrenshandlung für einen Antrag i.S.v. § 174 Abs. 4 S. 1 AO

BFH, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen VIII B 91/11

DRsp Nr. 2012/14061

Notwendigkeit einer förmlichen Verfahrenshandlung für einen Antrag i.S.v. § 174 Abs. 4 S. 1 AO

1. NV: Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage an eine im Streitfall nicht erfüllte und demzufolge dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde gelegte Sachverhaltsprämisse anknüpft. 2. NV: Ein Antrag i.S. von § 174 Abs. 4 AO ist an keine Form gebunden und kann auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt werden.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).