BFH - Beschluss vom 17.03.2010
X B 10/10
Normen:
EStG § 7h Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 953
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 978/07

Notwendigkeit einer substantiierten Auseinandersetzung mit einem einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufstellenden höchstrichterlichen Urteil für die Darlegung einer Divergenzrüge bei der Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X B 10/10

DRsp Nr. 2012/7223

Notwendigkeit einer substantiierten Auseinandersetzung mit einem einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufstellenden höchstrichterlichen Urteil für die Darlegung einer Divergenzrüge bei der Zulassung der Revision

NV: Der Beschwerdeführer muss sich zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit der hierzu bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt hat.

Normenkette:

EStG § 7h Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO.

Um die Zulassung der Revision zu erreichen, muss der Beschwerdeführer in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Dieses ist den Klägern nicht gelungen.

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