Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO.
Um die Zulassung der Revision zu erreichen, muss der Beschwerdeführer in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Dieses ist den Klägern nicht gelungen.
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