Streitig ist der Ansatz von unbar bezahlten Kinderbetreuungskosten im Streitjahr 2010.
Der Kläger ist von Beruf Kriminalbeamter und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er ist seit 2005 verwitwet und hat eine 2001 geborene Tochter.
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