BFH - Beschluss vom 14.03.2012
V B 111/10
Normen:
§ 15 Abs 1 UStG 1999; § 51 Abs 2 FGO; § 119 Abs 3 FGO;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3853/07

Notwendigkeit einer weiteren Mitteilung hinsichtlich der Befangenheit eines Richters zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Behandlung dieses Gegenstands in der mündlichen Verhandlung; Befangenheit eines Richters bei Mitwirkung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren

BFH, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen V B 111/10

DRsp Nr. 2012/9374

Notwendigkeit einer weiteren Mitteilung hinsichtlich der Befangenheit eines Richters zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Behandlung dieses Gegenstands in der mündlichen Verhandlung; Befangenheit eines Richters bei Mitwirkung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren

1. NV: Es ist geklärt, dass eine hinreichende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung gem. § 15 UStG voraussetzt, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung enthält oder in der Rechnung eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt ist. 2. NV: Ein Richter hat am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt und ist von der Tätigkeit als Richter ausgeschlossen, wenn er zuvor als Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung in dem Verfahren tätig geworden ist.