Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für das Kind M. geboren am ... 1997, für die Zeit ab 1. Oktober 2012 aufgehoben und die Erstattung gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juni 2015 i.H.v. 5.908,- € angeordnet hat.
Das Kind M. ist seit 2005 die Stieftochter der Klägerin. Seit 2003 ist die Klägerin mit dem leiblichen Vater des Kindes M., Herrn.. , verheiratet.
Unter dem 17. Oktober 2005 erteilte die zu diesem Zeitpunkt im Ausland ... wohnhafte leibliche Mutter des Kindes M., Frau ..., vor einer Notarin im Ausland ... dem Kind M. die - in deutscher Übersetzung vorliegende - Genehmigung, "das Territorium zu verlassen, um zu ihrem Vater zu kommen". In derselben Urkunde übertrug die leibliche Kindesmutter "alle in Vertretung ausgeübte väterliche Gewalt", die sie aufgrund "Abwesenheit" des Kindesvaters "vom ... Territorium ausgeübt" hatte, auf den Kindesvater.
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