BFH - Beschluss vom 22.03.2012
XI S 1/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Notwendigkeit erneuten Stellens eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vor dem FG nach Stellen dieses Antrags vor dem BFH und Zurückweisung der Hauptsache an das FG

BFH, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen XI S 1/12

DRsp Nr. 2012/10523

Notwendigkeit erneuten Stellens eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vor dem FG nach Stellen dieses Antrags vor dem BFH und Zurückweisung der Hauptsache an das FG

NV: Wird die Hauptsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, so wird das FG erneut zum Gericht der Hauptsache. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geht auf das FG über.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 27. Juli 2011 12 K 3840/10 die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Haftung für Umsatzsteuer abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Ferner hat er beantragt,

die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen.

Mit Beschluss vom heutigen Tage XI B 1/12 hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.