Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24 a Einkommensteuergesetz – EStG –.
Die in den Jahren 1934 und 1938 geborenen Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Renten, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger erzielte darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen.
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