FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.06.2011
7 K 7303/08
Normen:
EStG § 24a; EStG § 23 Abs. 3 S. 9; EStG § 10d;
Fundstellen:
DStRE 2012, 216

Nur die um den Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehen in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungbetrag ein

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 7 K 7303/08

DRsp Nr. 2011/14130

Nur die um den Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehen in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungbetrag ein

1. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind im Falle der Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG die um die verrechneten Verluste geminderten positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Minderung der Einkünfte nach Maßgabe des § 10d EStG erfolgt. 2. Der Bemessung des Altersentlastungsbetrags sind nur die um den Verlustvortrag geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zugrunde zu legen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 24a; EStG § 23 Abs. 3 S. 9; EStG § 10d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24 a EinkommensteuergesetzEStG –.

Die in den Jahren 1934 und 1938 geborenen Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Renten, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger erzielte darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen.