BFH - Beschluß vom 18.03.2002
I B 156/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1178
GmbHR 2002, 793

Nur-Gewinntantieme

BFH, Beschluß vom 18.03.2002 - Aktenzeichen I B 156/01

DRsp Nr. 2002/10055

Nur-Gewinntantieme

1. Besteht die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich in einer sog. Nur-Gewinntantieme, ist dies ein Indiz für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis.2. Die Indizwirkung des Fremdvergleichs kann entkräftet werden. Dazu muss nachprüfbar dargelegt werden, dass die zu beurteilende Vereinbarung für die Gesellschaft wirtschaftlich sachgerecht ist und sich auch ein Fremdgeschäftsführer auf sie eingelassen hätte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 28. April 1999 gegründete GmbH. Gründungsgesellschafter waren FB, AH und TB. Diese hatten sich bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu einer Vorgründungsgesellschaft (zur Terminologie s. Senatsurteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91) zusammengeschlossen. Geschäftsführer waren im Jahr 1999 (Streitjahr) und auch in den Folgejahren FB und AH. Beide waren je zu 40 v.H. am Stammkapital der Antragstellerin beteiligt.