I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 28. April 1999 gegründete GmbH. Gründungsgesellschafter waren FB, AH und TB. Diese hatten sich bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu einer Vorgründungsgesellschaft (zur Terminologie s. Senatsurteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91) zusammengeschlossen. Geschäftsführer waren im Jahr 1999 (Streitjahr) und auch in den Folgejahren FB und AH. Beide waren je zu 40 v.H. am Stammkapital der Antragstellerin beteiligt.
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