FG Hamburg - Urteil vom 20.07.2011
2 K 22/10
Normen:
EStG § 6a;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 1173

Nur-Pension; Berücksichtigung einer Pensionsrückstellung

FG Hamburg, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 2 K 22/10

DRsp Nr. 2011/19251

Nur-Pension; Berücksichtigung einer Pensionsrückstellung

Die Absenkung der aktiven Bezüge auf 0 € unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage führen zur sog. Nur-Pension, für die wegen der damit einhergehenden Überversorgung eine Rückstellung gem. § 6a EStG nicht gebildet werden darf.

Normenkette:

EStG § 6a;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin, die A GmbH (A GmbH) ist Rechtsnachfolgerin der Vertrieb B GmbH (B GmbH), deren Gesellschaftszweck der An- und Verkauf sowie die Vermietung von ... war. Gem. notariellem Vertrag vom ... 2005 wurde diese auf die Klägerin als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die B GmbH gehörte neben der C Handelsgesellschaft mbH und weiteren Gesellschaften zur sog. D-Gruppe.

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH war seit der Gründung in 1984 S (S). Mit Geschäftsführer-Anstellungsvertrag von März 1984 wurde S ein monatliches Gehalt von 15.000 DM, in der Anlaufphase begrenzt auf 10.000 DM, sowie eine Tantieme in Höhe von 33 1/3 % vom jährlichen Rohüberschuss zugesagt. Gemäß Nachtrag I vom 11.06.1987 wurde der Anstellungsvertrag um einen § 6a ergänzt, in dem es u. a. heißt: