FG Münster - Beschluss vom 06.08.2007
1 K 4173/04 E
Normen:
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1710

Nur teilweise Aktenvorlage des Finanzamts im Finanzgerichtsprozess für den Prozessbevollmächtigten des Klägers

FG Münster, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 4173/04 E

DRsp Nr. 2007/15932

Nur teilweise Aktenvorlage des Finanzamts im Finanzgerichtsprozess für den Prozessbevollmächtigten des Klägers

Überreicht das Finanzamt nach Aufforderung durch das Gericht zum Schutz des Steuergeheimnisses teilweise geschwärzte Betriebsprüferakten, so hat das Finanzgericht die Gerichtsakten einschließlich der vorgelegten Akten des Finanzamts dem BFH nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO vorzulegen. Dieser entscheidet dann, ob die Nichtvorlage von Teilen der Akten rechtmäßig ist oder nicht.

Normenkette:

FGO § 86 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Vorlage von Akten durch den Beklagten.

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Nichtberücksichtigung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Auflösung der A und Partner GbR. Diesbezüglich hat er nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1996 am 4.8.2004 Klage eingereicht.

Mit Schreiben vom 7.8.2004 beantragte er in diesem Verfahren, den Beklagten seitens des Gerichts aufzufordern, sämtliche Steuerakten vorzulegen. Der Beklagte übersandte darauf hin mit Schreiben vom 23.8.2004 Kopien der Aktenausfertigungen der Einkommensteuerbescheide vom 7.12.1998 und 19.7.2000 an den Kläger.