I.
Streitig ist die Vorlage von Akten durch den Beklagten.
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Nichtberücksichtigung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Auflösung der A und Partner GbR. Diesbezüglich hat er nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1996 am 4.8.2004 Klage eingereicht.
Mit Schreiben vom 7.8.2004 beantragte er in diesem Verfahren, den Beklagten seitens des Gerichts aufzufordern, sämtliche Steuerakten vorzulegen. Der Beklagte übersandte darauf hin mit Schreiben vom 23.8.2004 Kopien der Aktenausfertigungen der Einkommensteuerbescheide vom 7.12.1998 und 19.7.2000 an den Kläger.
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