I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, war im Streitjahr 2002 zu 100 v.H. an einer anderen GmbH (T) beteiligt. Das Körperschaftsteuerguthaben der Antragstellerin zum 31. Dezember 2001 wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 auf 12 707 EUR festgestellt. Laut Steuerbescheinigung der T schüttete diese für den Veranlagungszeitraum 2002 aufgrund Beschlusses vom 8. November 2002 3 118 000 EUR noch im Jahr 2002 an die Antragstellerin aus. Die Höhe des Körperschaftsteuerminderungsbetrages betrug 519 667 EUR. Am 15. November 2002 hat die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin eine Gewinnausschüttung in Höhe von 3 150 000 EUR beschlossen.
Bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2002 begehrte die Antragstellerin eine Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 525 000 EUR (= 1/6 von 3 150 000 EUR).
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