FG Saarland - Urteil vom 24.09.2003
1 K 62/02
Normen:
EigZulG § 4 S. 1 ; EigZulG § 4 S. 2 ;

Nutzung einer teils beruflich, teils privat genutzten Wohnung zu eigenen Wohnzwecken; Eigenheimzulage ab 1996

FG Saarland, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 62/02

DRsp Nr. 2003/14950

Nutzung einer teils beruflich, teils privat genutzten Wohnung "zu eigenen Wohnzwecken"; Eigenheimzulage ab 1996

1. Eine teils beruflich als Arbeitsstätte, teils privat genutzte Wohnung wird nur dann i.S. von § 4 EigZulG auf Dauer "zu eigenen Wohnzwecken genutzt", wenn die Verwendung der für beide Nutzungszwecke geeigneten Räume (Küchen- und Sanitärräume) durch die private Wohnnutzung geprägt wird (vgl. umfangreiche Rspr.-Nachweise zum Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken").2. Hat eine Pharmareferentin in drei Kilometer Entfernung vom Familienwohnsitz aus beruflicher Notwendigkeit eine überwiegend beruflich genutzte (u.a. für erheblichen beruflichen Publikumsverkehr, als Lager- und Arbeitsstätte), 93 qm große Eigentumswohnung gekauft und wird die Verwendung dieser Wohnung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von der beruflichen Nutzung dominiert, so steht der Klägerin mangels einer auf Dauer angelegten "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für den zu Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung nicht die Eigenheimzulage zu.

Normenkette:

EigZulG § 4 S. 1 ; EigZulG § 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für eine Ende 1996 erworbene Eigentumswohnung die Eigenheimzulage für einen Wohnungsteil zusteht.