FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2011
13 K 142/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2; EStG § 19; EStG § 21; EStG § 38; EStG § 38a;

Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bei Teilvermietung an Arbeitgeber

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 13 K 142/10

DRsp Nr. 2012/16520

Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bei Teilvermietung an Arbeitgeber

Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, bei denen die ESt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Zu der Frage, wann ein Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird. Wird eine Wohnung zum Teil als Heimarbeitsplatz an den ArbG fremdvermietet, zum Teil aber zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind gebäudebezogene Aufwendungen nur insoweit als WK abziehbar, als sie auf den vermieteten Heimarbeitsplatz entfallen. Mitvermietete Gemeinschaftsflächen sind nicht - auch nicht anteilig - einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2; EStG § 19; EStG § 21; EStG § 38; EStG § 38a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für eine in der Privatwohnung des Arbeitnehmers gelegene häusliche Arbeitsstätte und die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind.